SATZUNG DER ADDEMECHSHÖDE JONGE 1954 e.V.
Vereinsregister: VR 11959 | Satzungsneufassung vom 23.04.2021 | PDF-Download
Vereinsregister: VR 11959 | Satzungsneufassung vom 23.04.2021 | PDF-Download
§1: Sinn und Zweck des Vereins
1.1 Präambel
Die „Addemechshöde Jonge 1954 e.V.“ ist eine kameradschaftliche
Verbindung der Bewohner der Adenbachhut zur Geselligkeit, Gemütlichkeit
und Unterhaltung. Die Pflege und Förderung althergebrachter Sitten und
Gebräuche und somit auch Erfüllung von historischer und kultureller Aufgaben
stehen im Mittelpunkt des Vereins.
Die Muttergottes ist Schutzpatronin des Vereins. Das Patronatsfest wird an
Maria Lichtmess begangen.
1.2 Name
Der Verein führt den Namen "Addemechshöde Jonge 1954".
Sitz des Vereins ist 53474 Ahrweiler (Adenbachhut).
1.3 Ziele
Der Verein verfolgt weder politische, wirtschaftliche noch militärische Ziele. Die
demokratische Grundordnung ist zu wahren.
1.4 Vereinsregister
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V..
§2: Mitgliedschaft
2.1 Aufnahmebedingungen
Mitglied kann jeder Bewohner (männlich) der Adenbachhut werden, es können auch
Mitglieder aufgenommen werden, die nicht in der Adenbachhut wohnhaft sind. Sie
müssen am Tag der Aufnahme das 16. Lebensjahr vollendet haben und müssen dem
Verein wohl gesonnen sein, was vor dem Eintritt unter Beweis zu stellen ist.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Während der
Beratung über die Aufnahme oder Ablehnung muss der Bewerber den Raum
verlassen.
Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet die Versammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit.
Vor Eintritt in den Verein ist jeder Bewerber verpflichtet die Vereinsstatuten
durchzulesen. Das Mitglied hat sich dazu verpflichtet, sich an diese Regeln zu halten.
Die Aufnahme ist nur beim Maibaum stellen und am Martinstag jedes Jahres möglich.
2.2 Probezeit
Das erste Mitgliedsjahr ist Probejahr.
Die Beendigung der Probezeit verpflichtet nicht zur endgültigen Aufnahme in den
Verein.
2.3 Mitgliederbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag ist am Geschäftsjahresanfang, aber spätestens am 15. Juli des
Geschäftsjahres, zu zahlen. Die Höhe wird von der Versammlung mit einfacher
Mehrheit beschlossen.
Von jedem Mitglied kann, falls erforderlich, bei Veranstaltungen ein Festbeitrag
erhoben werden.
2.4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
· durch Austritt, der einem Vorstandsmitglied schriftlich zu erklären ist,
sofern nicht die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt wurde.
· durch Tod.
· durch Ausschluss aus dem Verein.
Aus dem Verein werden mit Verlust eines jeden Anspruchs ausgeschlossen:
· wer sich durch sein Verhalten mit dem Sinn und dem Zweck des Vereins in
Widerspruch setzt.
· wer sich bei Versammlungen, Veranstaltungen und Umzügen des Vereins durch
ungebührliches Verhalten verfehlt und dadurch dem äußeren Ansehen des Vereins
schadet.
· wer den Verein grob schädigt.
· wer seinen Beitrag bis zum 15. Juli des laufenden Jahres sowie andere finanzielle
Leistungen (z.B. Maiversteigerung) und nach zweimaliger Aufforderung nicht
bezahlt hat.
Über Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit.
2.5 Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können vom Vorstand als
Ehrenmitglieder vorgeschlagen und von der Generalversammlung bei 3/4 Mehrheit
ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben bei der Generalversammlung kein
Stimmrecht, sondern nur beratende Funktion. Die Ehren Mitgliedschaft erlischt mit
dem Tod.
§3: Versammlungen
3.1 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ innerhalb des Vereins.
Diese wird nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden (Schultes) oder vom Vorstand
einberufen. Ebenso muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden,
wenn diese von mindestens 1/4 aller Mitglieder beantragt wird.
3.2 Generalversammlung
Eine besondere Art der Mitgliederversammlung ist die Generalversammlung:
Mit ihr wechselt das Geschäftsjahr. Die Generalversammlung findet
grundsätzlich am Anfang des Jahres (aber vor dem 15.03. eines Jahres) statt.
Hierzu sind alle Mitglieder mindestens 7 Tage vorher schriftlich einzuladen.
Zusätzlich kann, bei Bedarf, mindestens zwei Wochen zuvor eine
Pressemitteilung herausgegeben werden. Die Zeitung bzw. der Verlag ist frei
wählbar.
Die Generalversammlung sieht folgenden Ablauf vor:
Die Generalversammlung sieht folgenden Ablauf vor:
1. Eröffnung durch den Schultes
2. Totengedenken
3. Verlesung des Jahresrückblickes des Schriftführers
4. Bericht des Kassenwarts
5. Bericht der Kassenprüfer.
6. Aussprache über Punkt 4 mit anschließender Entlastung des Vorstandes,
wenn die Kasse sachgemäß und fehlerfrei geführt wurde
7. Neuwahlen:
a) 1. Vorsitzender (Schultes)
b) 2. Vorsitzender
c) Kassenwart
d) Schriftführer
e) Fähnrich
f) Beisitzer
g) Zugführer
h) mind. 2 Kassenprüfer (die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder
sein)
8. Satzungsänderungen
9. Sonstiges
3.3 Beschlussfähigkeit
Auf jeder Versammlung kann jedes Mitglied unter Punkt „Sonstiges“ Anfragen
und Anträge einbringen. Anträge werden mit einfacher Stimmenmehrheit
angenommen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
1. Vorsitzenden.
Eine Versammlung ist jedem Mitglied mindestens 7 Tage vorher schriftlich
anzukündigen.
Jede ordentlich einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
Sie wird geleitet durch den 1. Vorsitzenden bzw. seinen Vertreter. Der
1. Vorsitzende hat auf ordnungsgemäßen Ablauf nach parlamentarischen
Grundsätzen zu achten.
3.4 Pflichtversammlungen
Versammlung des Vereins die durchgeführt werden müssen, sind:
· Generalversammlung : Anfang eines Jahres
· Maibaum stellen : Ende April eines Jahres
· Martinstag : Anfang November eines Jahres
§4: Vorstand
4.1 Verantwortlichkeit
Der Vorstand ist verantwortlich für die Verwaltung und den reibungslosen
Ablauf aller Aktivitäten des Vereins. Mehr als die anderen Mitglieder
repräsentieren die Angehörigen des Vorstandes den Verein. Deshalb ist jedes
Vorstandsmitglied dazu verpflichtet, vorbildliches Verhalten zu zeigen.
4.2 Gültigkeit
Die Vorstandsmitglieder werden auf der Generalversammlung durch geheime
Wahl auf ein Jahr gewählt und sind nach dieser Frist wieder wählbar. Sie
bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gefunden ist. Es entscheidet
die relative Mehrheit.
4.3 Vorstandssitzung
Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung, die vom 1. Vorsitzenden
(Schultes) einberufen wird, ist beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden (Schultes).
4.4 Ausscheiden
Falls ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet, kann der Vorstand für den
Rest der Amtszeit ein Mitglied des Vereins als kommissarisches
Vorstandsmitglied wählen.
4.5 Ausgaben
Die Alleinvertretungsberechtigten dürfen über Ausgaben in Höhe bis
EUR 200,00 alleine entscheiden. Ausgaben, die darüber liegen, müssen vom
1. Vorsitzenden und Kassierer gebilligt werden.
4.6 Der Vorstand besteht aus:
· 1. Vorsitzender (Schultes)
· 2. Vorsitzender
· Schriftführer
· Kassenwart
· Fähnrich
· den Beisitzer(n)
· Zugführer
Dabei müssen 1. und 2. Vorsitzender sowie der Kassenwart voll geschäftsfähig sein.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind 1. und 2. Vorsitzender sowie der Kassenwart.
Diese sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
4.7 Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder:
1. Vorsitzender (Schultes)
Er leitet den Verein und ist weisungsbefugt. Er vertritt den Verein nach innen
und nach außen und leitet die Versammlungen.
Er ist Hauptverantwortlicher bei sämtlichen Aktivitäten des Vereins und hat
dafür Sorge zu tragen, dass alle an Mitglieder übertragenen Aufgaben korrekt
durchgeführt werden. Fernen hat er Anspruch darauf den Addemechshöde
Vereinsvertreter bei der St. Laurentius-Schützengesellschaft zu stellen.
Sollte der 1. Vorsitzende aus persönlichen oder Satzungsgründen nicht als
Vereinsvertreter auftreten können, kann dieser einen Vertreter bestimmen.
2. Vorsitzender
Er muss den 1. Vorsitzenden unterstützen und ihn bei Bedarf vertreten.
Ebenso hat er das Recht den Verein nach außen zu vertreten. Bei komplettem
Ausfall des 1. Vorsitzenden vertritt er den Verein bis zur Neuwahl des
gesamten Vorstandes, die möglichst schnell erfolgen soll.
Schriftführer
Er erledigt den Schriftverkehr des Vereins nach innen und nach außen, z.B.
Pressemitteilungen, Einladungen zu Veranstaltungen (betrifft nicht die
Mitgliederversammlung und Generalversammlung) u. ä. und führt das
Schriftführerbuch. Er trägt dafür Sorge, dass jedes Mitglied eine Einladung
(betrifft nicht die Mitgliederversammlung und Generalversammlung) in einer
einwandfreien Form mindestens 7 Tage vor dem entsprechenden Termin
erhält. Weiterhin muss er einmal im Jahr einen Jahresrückblick über die
Vereinsaktivitäten, der in lockerer Form gehalten sein kann, ablegen.
Zusätzlich muss er bei der Generalversammlung ein Protokoll anfertigen, in
dem folgendes niedergeschrieben werden muss:
· Ort und Tag der Versammlung
· Bezeichnung des Vorsitzenden und des Schriftführers
· Zahl der erscheinen Mitglieder
· Feststellung der ordnungsgemäßen Berufung der Versammlung
· Tagesordnung mit Angabe, ob sie bei der Berufung der Versammlung mit angekündigt war
· Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung
· Die gestellten Anträge mit gefassten Beschlüssen, die Wahlen mit zahlenmäßigen
Abstimmungsergebnissen (die Vorstandsmitglieder müssen mit Vor- und Familiennamen, Beruf und
Wohnort bezeichnet werden) und Satzungsänderungen mit Angabe des Wortlauts des Paragraphen.
Es muss vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder einem
Versammlungsteilnehmer unterschrieben werden.
Kassenwart
Er ist verantwortlich für die Kasse und den gesamten Zahlungsverkehr. Er hat darauf
zu achten, dass die Buchführung jederzeit auf dem neusten Stand ist. Weiterhin trägt
er dafür die Sorge, dass die Mitgliederbeiträge termingerecht eingezogen werden.
Einmal im Jahr wird die Kasse von 2 Kassenprüfern, die bei der Generalversammlung
für das beginnende Geschäftsjahr bestimmt werden, geprüft. Der Kassenwart hat die
Kassenprüfung im Zeitraum von 2 Wochen vor der Generalversammlung mit den
Kassenprüfern durchzuführen und einen Rechenschaftsbericht bei der
Generalversammlung vorzutragen.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht eine zusätzliche Kassenprüfung zu beantragen,
die dem Kassenwart mindestens drei Tage vorher angekündigt werden muss. Bei
unkorrekter Kassenführung kann der Kassenwart persönlich zur Rechenschaft gezogen
werden.
Fähnrich
Der Fähnrich ist der Wächter der Vereinsfahne und hat dafür zu sorgen, dass die
Fahne bei den entsprechenden Anlässen an dem für sie vorgesehenen Platz ist. Er
muss sich darüber im Klaren sein, dass das Vereinsemblem mit Würde getragen
werden muss.
Beisitzer
Sie haben die Aufgabe, die Entscheidungen des Vorstandes über den Verein den
Mitgliedern nahezubringen. Sie stellen das Verbindungsstück zwischen Mitgliedern
und Vorstand her und sollen Kritik an Vorstandsmitgliedern an die entsprechenden
Personen weiterleiten. Zusätzlich sollen sie die Vorsitzenden bei ihrer Arbeit
unterstützen. Darüber hinaus sind sie für die Unterbringung und Wartung der
Martinsfackel verantwortlich. Auch ist es Ihre Aufgabe dafür zu sorgen, dass am
Martinstag Batterien zur Beleuchtung der Fackel, während des Martinszuges, in
ausreichender Zahl vorhanden sind. Sollte es erforderlich sein, können für einzelne
Veranstaltungen oder Aufgaben (Maibaum stellen, Martinstag – Aufbau und
Abbrennen des Martinsfeuer; Planung und Aufbau des Schaubildes) weitere Beisitzer
benannt werden.
Zugführer
· Er übernimmt die Führung des Junggesellenschützenzugs, der sich aus den
unverheirateten Mitgliedern des Vereins zusammensetzt. Für die Zeit des
Schützenfestes ist der Zugführer damit die weisungsgebende Person des Vereins. Der
Zugführer ist verpflichtet, alle Termine des Junggesellenvereins und der
St- Laurentius-Schützengesellschaft wahrzunehmen. Zusätzlich übernimmt er während
des Schützenfestes die Bewirtung der mit ihm aufziehenden Mitglieder. Dies kann
aber nach Absprache mit dem Vorstand eingeschränkt werden. Er trägt dafür Sorge,
dass die Paradeproben ordnungsgemäß durchgeführt werden. Für die Zeit außerhalb
des Schützenfestes entsprechen seine Aufgaben denen der Beisitzer.
Als Mitglied in der St. Laurentius Junggesellenschützen-Gesellschaft können nur
unverheiratete Mitglieder des Vereins dieses Amt ausüben.
· Sollte sich kein Mitglied auf der Generalversammlung oder bis spätestens zwei
Wochen vor Schützenfest für den Posten des Zugführers bereit erklärt haben, wird
dieses Amt automatisch dem 1. Vorsitzenden nahegelegt. Sollte der 1. Vorsitzende den
Posten des Zugführers nicht ausführen können, so erfolgt keine Teilnahme des Vereins
am Schützenfest mit eigenem Zug.
· Die Meldung für das Amt des Zugführers muss im genannten Zeitraum beim
geschäftsführenden Vorstand der Junggesellenschützen-Gesellschaft erfolgen.
· Sollte der 1. Vorsitzende als „Ersatz-Zugführer“ eintreten, verpflichtet
sich der Verein den „Ersatz-Zugführer“ mit maximal 300,00 EUR zu
unterstützen, wobei der Zugbeitrag um 10,00 EUR erhöht wird und dem
„Ersatzzugführer“ zur Verfügung gestellt wird.
· Die Zahlung des Unterstützungsgeldes erfolgt nur gegen Vorlage gültiger Quittungen.
· Art und Umfang der Bewirtung des Vereins durch den "Ersatzzugführer" liegt im
eigenen Ermessen.
4.8 Rücktritte
Vorstandswahlen sind durchzuführen, wenn
·sich der Vorstand selbst, nach geheimer Wahl mit (3/4 Mehrheit), dazu
entschließt als Vorstand zurückzutreten.
·mehr als die Hälfte der Mitglieder, nach geheimer Wahl, sich dazu
entschließen den Vorstand abzuwählen.
Der Vorstand bleibt solange in Kraft bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Es
können auch einzelne Vorstandsmitglieder nach gleichem Schema abgewählt
werden. Dann tritt § 4.4 in Kraft.
§ 5 Auflösung
5.1 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn
· die Mitgliederzahl unter 5 sinkt.
· der Verein beschließt sich aufzulösen.
Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens 1/4 der Mitglieder
gestellt werden. Dieser kann nur durch die Generalversammlung mit einer
Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder, die für die Auflösung
des Vereins sind, beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt in geheimer
Wahl. Beschließt der Verein sich aufzulösen, so geht das Vereinsvermögen,
an die Hutengemeinschaft der Adenbachhut in Ahrweiler zur satzungsgemäßen
Verwendung, resultierend aus den Aufgaben der Hutengemeinschaft,
über. Die Vereinsfahne und die Hutenfackel gehen ebenfalls an die Hutengemeinschaft der Adenbachhut über. Der amtierende Vorstand gilt
dann als Liquidator. Er führt noch die laufenden Geschäfte und ist dafür
verantwortlich, dass das Vereinsvermögen übergeben wird. Eine Verteilung
des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 6 Inkrafttreten
6.1 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt in dieser Fassung am 23. April 2021 in Kraft. Änderungen und
Zusätze sind nur nach geheimer Wahl mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder auf einer Mitglieder- oder Generalversammlung möglich.
Ahrweiler, 23.04.2021
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